Aktuelle Nachrichten

Spielverlegung

Das in der letzten Woche ausgefallene Spiel der A-Jugend gegen Bocholt wird am 16.03.2012 um 20.00 Uhr nachgeholt.


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Satzung Schwimmverein Gronau 1910 e.V.

§ 1 Name, Sitz und Zweck

1. Der am 14.04.1910 in Gronau gegründete Verein führt den Namen „Schwimmverein Gronau 1910 e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Gronau (Westf.). Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gronau eingetragen.

2. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes NRW und der zuständigen Fachverbände.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 2 Geschäftsjahr, Vereinsfarben


1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

2. Die Farben des Vereins sind schwarz und weiß.


§ 3 Mitgliedschaft


1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme ist kein Rechtsmittel gegeben. Mit der Stellung des Aufnahmeantrages unterwirft sich das Mitglied der Satzung des Vereins und der übergeordneten Fachverbände.


§ 4 Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zulässig.

3. Die Mindestmitgliedschaft beträgt ein Jahr.

4. Ein Mitglied kann – nach vorheriger Anhörung – vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werdenwegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungenwegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von einem Jahresbeitrag trotz Mahnungwegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltenswegen unehrenhafter Handlungen. Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

5. Das auszuschließende Mitglied kann den Ehrenrat als Berufungsorgan anrufen.


§ 5 Maßregelungen

Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes oder Übungsleiter verstößt, kann, nach vorheriger Anhörung, durch ein Mitglied des Gesamtvorstandes folgende Maßnahmen verhängt werden:

Verweis, Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.


§ 6 Beiträge

1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Der Beitrag ist mindestens halbjährlich im voraus zu entrichten. Bei Beitragseinzug kann von dieser Norm abgewichen werden.


§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr. Be der Wahl des Jugendausschusses steht das Stimmrecht allen jugendlichen Mitgliedern vom 12. bis 18. Lebensjahr zu.

2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den Gruppen/Abteilungsversammlungen und der Jugendvollversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen

3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines Mitgliedes unter 16 Jahre wird in der Mitgliederversammlung durch die gesetzlichen Vertreter ausgeübt, jedoch mit der Einschränkung, dass die gesetzlichen Vertreter nur insgesamt eine Stimme haben.

4. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. In den Jugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied ab dem 12. Lebensjahr wählbar. Der/die Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende des Jugendausschusses muss jedoch das 15. Lebensjahr vollendet haben.


§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlungder Mitarbeiterkreisder Vorstand


§ 9 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich statt.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Gesamtvorstand beschließt oderein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Gesamtvorstand. Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung in der örtlichen Presse, in persönlichen Anschreiben oder durch Aushang. Zwischen dem Tage der Veröffentlichung der Einberufung (Einladung) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten: Bericht des VorstandesKassenbericht und Bericht der KassenprüferEntlastung des VorstandesWahlen, soweit diese erforderlich sindBeschlussfassung über vorliegende AnträgeBeitragsänderungen, soweit diese erforderlich sindVerschiedenes

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden (=Versammlungsleiter) bzw. die eines gewählten Versammlungsleiters den Ausschlag.

8. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

9. Anträge, über die in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden soll, müssen mindestens 8 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.

10. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder dieses beantragen.


§ 10 Mitarbeiterkreis


Zum Mitarbeiterkreis gehören: die Mitglieder des Gesamtvorstandesdie ÜbungsleiterSchiedsrichter und KampfrichterVertreter in Fachgremien des Sports auf Kreis-, Bezirks- und LandesebeneKassenprüferdie Mitglieder des Ehrenratesdie im Verein befindlichen Schwimmmeister

§ 11 Vorstand

Der Vorstand arbeitet als geschäftsführender Vorstand bestehend aus dem:
1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Kassenwart, dem sportlichen Leiter und dem Leiter der Tennisabteilung

als Gesamtvorstand bestehend aus:
dem geschäftsführenden Vorstand
den Gruppen/Abteilungsleitern(in) und deren Stellvertreter(in) (z.B. Schwimmwart, Wasserballwart, Tenniswart)
dem/der Vorsitzenden des Jugendausschusses und dessen Stellvertreter(in)
der Frauenwartin und deren Stellvertreterin
dem Zeug- und Gerätewart(in) und dessen Stellvertreter(in)
dem Sozialwart(in)
dem Werbe- und Pressewart(in)

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.

3. Der Geschäftsführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt in den Versammlungen das Protokoll.

4. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei der Kassenprüfung sind alle Ausgaben durch Belege nachzuweisen.

5. Der sportliche Leiter organisiert und bearbeitet alle sportlichen Angelegenheiten innerhalb des Vereins und bei allen Sportveranstaltungen.

6. Die Gruppen/Abteilungsleiter sowie deren Vertreter sind für die ordnungsgemäße Durchführung des sportlichen Ablaufs ihrer Gruppe verantwortlich. Sie vertreten im Gesamtvorstand die Interessen ihrer Gruppe/Abteilung.

7. Die Vertreter der Jugend (=Jugendausschuss) werden in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt (siehe § 7 Abs. 1. und 4.). Die Einberufung geschieht in entsprechender Anwendung der Einberufungsvorschriften des § 9 der Satzung. Die Wahl der Vorsitzenden des Jugendausschusses bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

8. Die Frauenwartin sowie deren Stellvertreterin haben innerhalb des Gesamtvorstandes die Belange der weiblichen Mitglieder wahrzunehmen.

9. Der Zeug- und Gerätewart sowie dessen Vertreter haben das Vereineigentum, Sportgeräte und Ausrüstung verantwortlich zu verwalten und in einem gebrauchsfähigen Zustand zu halten.

10. Der Werbe- und Pressewart hat alle mit der Werbung zusammenhängenden Arbeiten, wie Berichterstattung an die Presse, Abfassung von Werbeartikeln, Bekanntmachungen, Plakate usw. zu erledigen.

11. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet. Er tritt mindestens einmal im Monat zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

12. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören: die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreisesdie Bewilligung von AusgabenAufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern

13. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.

14. Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht, an allen Sitzungen der Gruppen/Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.


§12 Ausschüsse


1. Vom Gesamtvorstand oder der Mitgliederversammlung können für Sonderaufgaben Ausschüsse eingesetzt werden, deren Arbeitsgebiet und Zusammensetzung festgelegt ist.
2. Ständiger Ausschuss ist der von der Jugendvollversammlung gewählte Jugendausschuss. Er wird entsprechend der Jugendordnung, die Bestandteil dieser ist, gewählt.

§ 13 Abteilungen


1. Für die im Verein beriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.

2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter (Wart), seinem Stellvertreter, dem Jugendvertreter und Mitarbeitern, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.

3. Der Abteilungsleiter(in) sowie sein Stellvertreter(in) werden auf der Mitgliederversammlung von den Mitgliedern der jeweiligen Abteilung gewählt.

4. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.


§ 14 Kassenprüfer


1. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr von zwei Kassenprüfern geprüft. Diese werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

2. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Gesamtvorstandes.


§ 15 Ehrenrat

1. Aufgaben des Ehrenrates ist es, zu Beilegung von Streitigkeiten oder Verstößen vermittelnd zu wirken sowie den Gesamtvorstand zu beraten.

2. Der Ehrenrat besteht aus dem Obmann und zwei Beisitzern sowie zwei Ersatzmitgliedern. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Es sind tunlichst Nichtvorstandsmitglieder sowie ältere, ehemals aktive Mitglieder zu wählen.


§ 16 Protokollierung von Beschlüssen

1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugendvollversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 17 Wahlen


1. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes (außer Jugendausschuss), die Kassenprüfer und die Mitglieder des Ehrenrates werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Die erfolgt durch Zuruf; auf ausdrückliches Verlangen (§ 9 Abs. 10) muss sie durch Stimmzettel -7-
erfolgen. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit erhält. Die Wahl ist annahmebedürftig.

2. Aus dem Gesamtvorstand scheiden turnusmäßig jedes Jahr 1/3 aus. Wiederwahl ist zulässig. Es gilt folgende Gruppeneinteilung:

1. Gruppe: 1. Vorsitzender, Geschäftsführer, Sozialwart(in), Werbe- und Pressewart(in)

2. Gruppe: 2. Vorsitzender, alle ersten Warte (außer den in Gruppe 1 genannten)

3. Gruppe: sportlicher Leiter, Kassenwart, alle zweiten Warte (Stellvertreter)

3. Die Wahl der Jugendvertreter erfolgt entsprechend der Jugendordnung.


§ 18 Ehrenordnung

1. Der Verein kann in Anerkennung besonderer Verdienste um den Sportdie Ehrennadelden Ehrenbriefdie Ehrenmitgliedschaftdas Amt des Ehrenvorsitzenden verleihen.

2. Die Ehrennadel wird in Bronze, Silber und Gold verliehen. Mit ihr werden Frauen und Männer geehrt, die sich durch langjährige verdienstvolle Mitarbeit ausgezeichnet haben.
Die Verleihung der Ehrennadel n Bronze setzt eine zehnjährige Tätigkeit voraus.
Voraussetzung für die Verleihung der Ehrennadel in Silber sind der Besitz der Ehrennadel in Bronze und eine vierzigjährige Tätigkeit.
Voraussetzung für die Verleihung der Ehrennadel in Gold sind der Besitz der Ehrennadel in Silber und eine vierzigjährige Tätigkeit.
Die Ehrennadel kann ohne diese Voraussetzungen an Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste im Verein erworben haben.

3. Der Ehrenbrief kann in Würdigung besonderer Verdienste um die Förderung des Sports an Männer und Frauen verliehen werden, die sich diese Verdienste außerhalb des Vereins erwarben.

4. Über die Verleihung der Auszeichnung entscheidet der Gesamtvorstand.

5. Personen, die sich in außergewöhnlichem Maße um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

6. Vorsitzende, die sich in langjähriger Tätigkeit besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden ernannte werden. Ein Ehrenvorsitzender kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.

7. Über die vorgenannten Ehrungen werden Urkunden ausgestellt.

8. Die Ehrungen können vom Gesamtvorstand wieder aberkannt werden, wenn ihre Träger rechtswirksam aus dem Verein ausgeschlossen worden sind.


§ 19 Auflösung des Vereins


1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt: „Auflösung des Vereins“ stehen.

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von ¾ aller seiner Mitglieder beschlossen hat odervon 2/3 der stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenenstimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.

Gronau (Westf.), den 12. März 1977
Eine Aktualisierung erfolgte am 24. März 1984

Änderung
Der § 19, Abs. 4 der Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 10. März 1991 wie folgt geändert:

„Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Gronau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zu Pflege und Förderung des Amateursports (§ 1 Abs. 3 der Satzung) zu verwenden hat.“

 
Donnerstag, 23. Februar 2012